SATZUNG
Laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 08. Mai 2001
In der Fassung vom 26.10.2021
§ 1 Rechtliche und wirtschaftliche Bestimmungen
- Der Schachverein Tübingen 1870 e.V. mit Sitz in Tübingen ist Nachfolger der Vereine: Akademischer Schachverein Tübingen, Schachverein Tübingen und des Zusammenschlusses Schachverein Tübingen und SC Lange Peitsche Tübingen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen (§57 BGB).
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Pflege und Förderung des Schachspiels in all seinen Formen.
Er ist politisch und konfessionell neutral und ist: dem Schachverband Württemberg e.V. angeschlossen.
Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) an und anerkennt für sich und seine Mitglieder als verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet weiden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §1 dieser Satzung zu verwenden hat.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) der Vereinsjugend als der Jugendorganisation des Vereins - Ordentliches Mitglied kann jeder Schachspieler oder Freund des Schachspiels Aufnahmegesuche sind schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem die Aufnahme erfolgte.
Die Mindestdauer beträgt ein Jahr.Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtig, durch Ausübung des Antrags- und Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich durch Abbuchungsermächtigung eingezogen. Der Kassenwart kann in Einzelfällen eine abweichende Regelung treffen. In Härtefällen (insbesondere bei Jugendlichen und Studenten kann von der Beitragserhebung ganz oder teilweise abgesehen werden. Darüber entscheidet der Verstand mit einfacher Mehrheit, - Die Ehrenmitgliedschaft wird für besondere Verdienste um den Verein verliehen und von der Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Vereinsjugend arbeitet nach einer von ihr beschlossenen Jugendordnung, die in ihrer jeweiligen Fassung vom Verstand mit einfacher Mehrheit genehmigt sein muss
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Beschluss.
- Der Austritt ist dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Die Pflichten der Mitgliedschaft enden dann auf Quartalsschluss.
- Ein Mitglied kann durch gemeinsamen Beschluss des Vorstands und Beiratsausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Verstoß gegen Satzung und Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaften Verhaltens). Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet, es sei denn, das ausgeschlossene Mitglied legt innerhalb von 14 Tagen Berufung ein. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig, wobei dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Vorsitzender,
- Stellvertreter des Vorsitzenden, zugleich Schriftführer,
- Kassenwart
- Spielleiter,
- Technischer Leiter,
- Jugendleiter
- Pressewart
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch weiter, wenn eine Neuwahl noch nicht stattgefunden hat.
Wird vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder notwendig, so erfolgt diese Nachwahl nur für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Spielleiter. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
§ 6 Tätigkeitsbereich des Vorstandes
- Der Vorsitzende leitet den Verein, die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen und trägt Sorge für die Ausführung der Beschlüsse. Ihm steht Insbesondere ein Vetorecht gegen die Tätigkeit der anderen Vorstandsmitglieder zu. Führt das zum Streit, so entscheidet der Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit.
- Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.
- Der Kassenwart führt die Mitgliederliste, verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte und zieht die Beiträge ein. Seine Rechnungslegung erfolgt in der Mitgliederversammlung und wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer überwacht.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen, die von Ihm und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind; er führt den Schriftverehr und besorgt Publikationen.
- Der Spielleiter stellt die Mannschaften zu Verbands- oder anderen Wettkämpfen zusammen, bestimmt die Mannschaftsführer und betreut die Mannschaften.
Als beratendes Gremium steht ihm der Spielausschuss, bestehend aus den Mannschaftsführern, den Vorsitzenden des Vereins, dem Technischen Leiter und dem Jugendleiter zur Seite. Dieser Ausschuss tagt mindestens einmal vor Beginn der Saison, sonst bei Bedarf. Er wird vom Spielleiter einberufen und geleitet. - Der Technische Leiter organisiert den Spielbetrieb im Verein, sorgt für die Durchführung von Turnieren und sichert den organisatorischen Rahmen der Wettkampfmannschaften. Er hält Verbindung zu den funktionellen Organen auf allen Verbandsebenen. Ferner verwaltet er das Spielmaterial.
- Der Jugendleiter betreut die jugendlichen Spieler/innen des Vereins und koordiniert die Betreuung von Jugendgruppen außerhalb des Vereins. Er richtet Trainingsnachmittage aus und betreut die Jugendlichen bei Ihren Wettkämpfen.
Als beratendes Gremium steht ihm der Jugendausschuss zur Seite, der von der Jugendversammlung des Vereins zu wählen ist. Näheres regelt die Jugendverordnung. - Der Pressewart verfasst Verbandsspiel- und Turnierberichte für die Medien und hält Verbindung zu diesen.
- Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Referenten ernennen.
§ 7 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern, von denen einer Student sein soll.
- Vorstand und Beirat entscheiden über alle Streitigkeiten innerhalb des Vereines und über den Ausschluss eines Mitgliedes.
- Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sofern Mitglieder des Beirates vorzeitig ausscheiden, ergibt sich die Reihenfolge der Nachfolge durch die Zahl der bei der Wahl erzielten Stimmen. Die Benachrichtigung über die Nachfolge obliegt dem Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr, möglichst im Monat Mai, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden durch einen einfachen Brief oder E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einberufen.
- Aufgaben der Hauptversammlung sind vor allem Beratung und Beschlussfassung über:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anträge der Mitglieder
- Satzungsänderungen
- Auf Beschluss des Vorstandes kann von diesem jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden, schriftlichen und begründeten Antrag stellen.
- Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheiden bei Satzungsänderungen und Ehrenmitgliedschaften mit Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 9 Die Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins ist nur auf einer extra zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Sie bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als drei Mitglieder hat.
Für die Richtigkeit
Tübingen 26.10.2021
Prof. Dr. med., Dres h.c. Bernd Domres
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1. Vorsitzender